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Kleinunternehmerregelung 2026: Der Gesetzestext, Absatz für Absatz

Zwei Zahlen kursieren, ein Paragraf entscheidet: Was § 19 UStG im Stand vom 05.10.2026 wirklich sagt und worauf es am Jahreswechsel ankommt.

Stand: 05.10.2026Autor: Jonas HaverkampLesezeit: 12 Min.

Taschenrechner, Stift und aufgeschlagenes Notizheft auf einem dunklen Tisch
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Kurz gesagt

Der Gesetzestext, den wir am 05.10.2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen haben, nennt zwei Grenzen: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht überschreiten. Gezählt wird nach vereinnahmten Entgelten, also nach dem, was tatsächlich eingegangen ist. Die Zahl 22.000 € stammt aus einer älteren Hilfeseite. Für 2027 haben wir keine Quelle mit einer anderen Zahl gelesen. Was sich zum Jahreswechsel ändert, ist nicht der Betrag, sondern das Vorjahr, an dem Sie gemessen werden.

Eine Vorschrift, sechs Absätze, und im Netz kursieren dazu mindestens zwei Zahlen. Wer 2026 nach der Kleinunternehmerregelung sucht, bekommt mal 22.000 €, mal 25.000 €. Das liegt nicht daran, dass jemand lügt. Es liegt daran, dass Hilfeseiten, Merkblätter und Ratgeber zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschrieben wurden und nicht alle mitaltern.

Deshalb machen wir hier etwas Unspektakuläres: Wir lesen den Paragrafen. Absatz für Absatz, mit dem, was jeder Satz tatsächlich sagt und was er offenlässt. Das Grundlagenwissen, also was die Regelung ist und wie sie von Gewerbe und Rechtsform zu trennen ist, steht im Leitfaden Kleinunternehmerregelung. Dieser Beitrag setzt dort an, wo es um den Wortlaut, die Zählweise und den Jahreswechsel geht.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2026?

Absatz 1 verbindet zwei Prüfungen, die zeitlich verschieden liegen. Ein Umsatz ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. § 19 Abs. 1 UStG · Stand: 04.10.2026 Beachten Sie die Zeitformen: „nicht überschritten hat“ blickt zurück und ist am Jahresanfang abgeschlossen. „Nicht überschreitet“ läuft mit dem Jahr und kann sich bis zum Dezember ändern.

Die beiden Prüfungen aus § 19 Abs. 1 UStG (Stand 05.10.2026)
PrüfungZeitraumWertWortlaut
RückblickVorangegangenes Kalenderjahr25.000 €„nicht überschritten hat“
Laufendes JahrAktuelles Kalenderjahr100.000 €„nicht überschreitet“

Der Satz „nicht überschritten“ schließt den Grenzwert selbst ein: Wer genau 25.000 € erreicht hat, hat die Grenze nicht überschritten. Das klingt nach Haarspalterei, wird aber an der Stelle wichtig, an der jemand sein Jahr „auf den Euro“ steuern will. Wir raten davon ab, denn Gesamtumsatz ist ein Rechenbegriff mit Ausnahmen, und wer knapp an der Grenze liegt, rechnet sich leicht in eine falsche Sicherheit.

Satz 2 von Absatz 1 zählt auf, was für diese Umsätze nicht gilt: die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, der Verzicht auf Steuerbefreiungen, die Angabe von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in bestimmten Fällen und die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4. § 19 Abs. 1 UStG · Stand: 05.10.2026 Mit „Erklärungspflichten“ sind vor allem die laufenden Voranmeldungen und die Jahreserklärung zur Umsatzsteuer gemeint. Dass das Finanzamt in einem Einzelfall dennoch zur Abgabe auffordern kann, ist in der Vorschrift ausdrücklich offengehalten. Wer sich darauf verlässt, dass „nie wieder jemand etwas will“, liest den Satz zu optimistisch.

Für wen gilt der Paragraf eigentlich?

Absatz 1 beginnt mit dem Unternehmer, der im Inland ansässig ist, und seinem Umsatz. Von Gewerbe, freiem Beruf oder Rechtsform ist keine Rede. Das Gesetz fragt nach dem Unternehmer und seinen Umsätzen, nicht nach der Schublade, in die das Finanzamt oder das Gewerbeamt ihn sonst steckt. Wer freiberuflich arbeitet, prüft deshalb dieselben beiden Grenzen wie jemand mit angemeldetem Gewerbe.

Verschieden sind nur die Schritte drumherum. Ein stehendes Gewerbe ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 14 Abs. 1 GewO · Stand: 04.10.2026 die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt mitzuteilen. § 138 Abs. 1 und 4 AO · Stand: 05.10.2026 Beides ist von der Umsatzsteuerfrage zu trennen. Wer die Begriffe vermischt, stellt dem falschen Amt die falsche Frage.

Ist die Kleinunternehmergrenze 2026 brutto oder netto?

Absatz 2 definiert den Gesamtumsatz: Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz. § 19 Abs. 2 UStG · Stand: 05.10.2026

Das beantwortet die Frage nach „brutto oder netto“ nicht mit einem der beiden Wörter, aber es verschiebt sie. Das Gesetz spricht von Entgelten, nicht von Umsatzerlösen aus der Buchhaltung. Und es spricht von vereinnahmten Entgelten: Maßgeblich ist, was bei Ihnen eingegangen ist, nicht, was Sie angeboten oder in Auftrag gegeben bekommen haben. Als Kleinunternehmer stellen Sie keine Umsatzsteuer aus, deshalb schleicht sich der Unterschied zwischen brutto und netto bei Ihren Kundenzahlungen in der Praxis kaum ein. Wo er doch auftaucht, etwa bei Vorgängen mit Umsatzsteuer aus der Zeit vor der Anwendung der Regelung, gehört die Frage zum Finanzamt.

Zwei Folgen des Wortes „vereinnahmt“ lohnt es sich durchzudenken. Erstens zählt der Zahlungseingang, nicht die Leistung: Eine Arbeit aus dem Dezember, die im Januar bezahlt wird, gehört nach dem Wortlaut zum neuen Jahr. Zweitens liegt der Gedanke nahe, dass auch Zahlungen, die vor der eigentlichen Arbeit eingehen, im Jahr des Eingangs zählen. Wie Sonderfälle wie Anzahlungen, Dauerleistungen oder Gutschriften genau zu behandeln sind, steht nicht im Gesetzestext, den wir gelesen haben, und gehört in eine Rücksprache mit dem Finanzamt oder einer steuerlich befugten Person.

Beispiel (fiktiv): Ayla arbeitet als Übersetzerin und hat im Dezember 2026 eine Arbeit abgeschlossen. Der Kunde zahlt am 7. Januar 2027. Nach dem Wortlaut gehört dieser Betrag zu ihrem Gesamtumsatz 2027, nicht zu dem von 2026. Für ihre Vorjahresprüfung zum Jahreswechsel zählt er also nicht, für die Prüfung im neuen Jahr dagegen schon.

Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer mehr als 22.000 € verdiene?

Zunächst: Die Zahl 22.000 € gehört nicht zu dem Gesetzestext, den wir gelesen haben. Wir sind ihr trotzdem begegnet. Die ELSTER-Hilfe zum Fragebogen für Personengesellschaften (Version 202201) nennt noch eine Grenze von 22.000 €, das Gesetz nennt 25.000 €. ELSTER-Hilfe, Version 202201 · Stand: 04.10.2026 Die Versionsnummer 202201 deutet auf eine frühere Fassung der ELSTER-Hilfe hin. Das Gesetz nennt heute, wie oben zitiert, 25.000 € für das Vorjahr. Wir folgen deshalb dem Gesetz und übernehmen die alte Zahl nicht.

Wer mit 22.000 € im Kopf plant, rechnet sich zu streng. Wer dagegen auf einer alten Seite liest, dass „ab 22.000 € Schluss“ sei, hat Grund, die Stelle zu prüfen, bevor er etwas ändert. Eine Änderung der Anwendung wäre nur dann nötig, wenn eine der beiden gesetzlichen Grenzen tatsächlich überschritten wird.

Und was, wenn das tatsächlich passiert? Dann ist die Voraussetzung aus Absatz 1 nicht mehr erfüllt: Die Steuerfreiheit gilt nur, solange der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet und im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat. Wie genau die Besteuerung innerhalb eines laufenden Jahres einsetzt, wenn die 100.000 € überschritten werden, behandelt der Wortlaut des Absatzes 1 nicht ausführlich. Hier ist das Finanzamt die richtige Adresse, bevor Sie in der Nähe der Grenze Entscheidungen treffen.

Absatz 3: Wer verzichten will, hat Fristen

Die Regelung ist keine Pflicht. Ein Unternehmer kann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung verzichtet. Warum jemand das tut, sagt der Gesetzestext nicht. Was er zur Form und Frist festlegt, ist dafür erstaunlich präzise: Der Verzicht kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, wirkt ab Beginn des Besteuerungszeitraums, bindet mindestens fünf Kalenderjahre und kann mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres widerrufen werden. § 19 Abs. 3 UStG · Stand: 05.10.2026

Hand drückt Tasten eines Taschenrechners zwischen Zeichnungen und liniertem Papier
Gerechnet wird mit dem, was eingegangen ist: Das Gesetz zählt vereinnahmte Entgelte.

Wer verzichtet, für dessen Umsätze gilt Absatz 1 nicht mehr. Damit entfällt auch die Ausnahme von den Erklärungspflichten, die an diesen Absatz geknüpft ist: Voranmeldungen und Jahreserklärung nach § 18 kommen zurück. Das ist keine Wertung, sondern die Folge, die sich aus dem Aufbau des Textes ergibt.

Drei Dinge lohnen sich zum Merken. Die Frist ist lang: Sie läuft bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Die Wirkung ist rückwärtsgerichtet: Der Verzicht gilt von Beginn des Besteuerungszeitraums an. Und die Bindung ist lang: mindestens fünf Kalenderjahre.

Beispiel (fiktiv): Mehmet, selbstständig seit zwei Jahren, überlegt im Februar 2028, ob er für das Jahr 2026 auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will. Das zweite auf 2026 folgende Kalenderjahr ist 2028, die Frist läuft also bis zum letzten Tag des Februar 2028, im Schaltjahr der 29.02.2028. Der Verzicht würde dann von Beginn 2026 an wirken und ihn mindestens bis einschließlich 2030 binden. Ob das für ihn steuerlich sinnvoll ist, klärt er vorher mit einer steuerlich befugten Person. Das Beispiel zeigt nur, wie die Fristen laufen, nicht, ob ein Verzicht lohnt.

Warum diese Regel so wichtig ist: Wer die Option vorschnell zieht, kann sie nicht beliebig zurücknehmen. Das Gesetz gestattet einen Widerruf erst mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres, und davor liegt die Bindung. Die Bindung von fünf Jahren steht auch im Leitfaden zur Kleinunternehmerregelung. Hier sehen Sie, wie sich daraus ein Terminplan ergibt.

Absatz 4 und 5: Was für EU-Unternehmer gilt

Die Absätze 4 und 5 regeln einen Sonderfall. Der Kern: Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet gilt die Befreiung entsprechend, wenn ihr Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet und ihnen im Ansässigkeitsstaat eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde. § 19 Abs. 4 UStG · Stand: 05.10.2026 Für Sie ist das nur interessant, wenn Sie in einem anderen EU-Staat ansässig sind und in Deutschland Umsätze machen. Alle anderen können den Teil überspringen. Wir erwähnen ihn, weil Ratgeber gern von „EU-Kleinunternehmern“ sprechen, und die Absätze zeigen, dass dort eine eigene Kennung im Heimatstaat eine Rolle spielt.

Der Jahreswechsel 2026/2027: Nicht der Betrag ändert sich, sondern Ihr Vorjahr

Die wichtigste Frage für alle, die jetzt auf den Jahreswechsel zugehen, ist nicht „Wie hoch wird die Grenze 2027?“, sondern „Welches Jahr bildet 2027 meine Vorjahresprüfung?“. Es ist das Jahr 2026. Was Sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 vereinnahmt haben, entscheidet, ob Sie 2027 die erste Bedingung erfüllen.

Zur Zahl für 2027 sagen wir offen: Wir haben keine Quelle gelesen, die für 2027 einen anderen Betrag nennt, und führen deshalb keinen. Das Gesetz selbst bleibt die Referenz. Wer sicher gehen will, öffnet im Januar 2027 die aktuelle Fassung von § 19 UStG und gleicht den Wortlaut mit diesem Beitrag ab.

Die Vorjahresprüfung für 2027 an drei fiktiven Fällen (nur die Mechanik, ohne Gründungsjahr)
FallGesamtumsatz 2026Vorjahresgrenze 2027Heißt für 2027
Ayla18.400 €nicht überschrittenErste Bedingung erfüllt, die zweite (höchstens 100.000 € im Jahr 2027) bleibt zu beobachten
Ben25.000 €nicht überschritten, die Grenze selbst zählt nicht als ÜberschreitungErste Bedingung erfüllt, die zweite bleibt zu beobachten
Clara25.600 €überschrittenErste Bedingung verfehlt, die Befreiung greift für 2027 nach dem Wortlaut nicht

Die Zahlen sind erfunden, um den Ablauf zu zeigen. Sie sagen nichts über eine bestimmte Branche, und sie ersetzen keine Prüfung Ihrer eigenen Unterlagen. Sonderfälle sind nicht abgebildet: Das Gründungsjahr bleibt in unserem Datenregister ungeklärt.

So sieht ein Jahreswechsel mit vernünftigem Ablauf aus:

  1. Anfang Dezember: Zahlungseingänge des Jahres zusammenzählen und prüfen, wie weit Sie von 25.000 € und von 100.000 € entfernt sind. Noch offene Zahlungen, die vor oder nach dem 31. Dezember eintreffen, ändern das Bild.
  2. Anfang Januar: Den Gesamtumsatz des abgelaufenen Jahres nach Absatz 2 bilden und mit der Vorjahresgrenze vergleichen. Offene Fragen aufschreiben.
  3. Bei Zweifeln: Die offenen Fragen dem Finanzamt oder einer steuerlich befugten Person vorlegen, mit den Zahlen, nicht mit der allgemeinen Frage „Bin ich noch Kleinunternehmer?“.
  4. Beim Verzicht: Den Kalender der Fristen anlegen und die Erklärung samt Bestätigung aufbewahren.

Den Teil mit der Rechnerei kann der Kleinunternehmer-Check übernehmen. Er zeigt die beiden Grenzen mit Quelle und vergleicht sie mit den Beträgen, die Sie eingeben. Er sieht aber nicht, ob ein Eingang zum Gesamtumsatz im Sinne von Absatz 2 gehört. Die Qualität des Ergebnisses hängt von Ihrer Eingabe ab.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen?

Für die Umsätze, auf die Absatz 1 zutrifft, nein: Sie sind steuerfrei. Die Pflicht, Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben, entfällt nach dem Wortlaut. § 19 Abs. 1 UStG · Stand: 05.10.2026 Zwei Vorbehalte nennt der Text selbst: Das Finanzamt kann zur Abgabe einer Erklärung auffordern, und § 18 Absatz 4a bleibt für bestimmte Sonderfälle anwendbar. Was darunter fällt, überlassen wir der Steuerberatung, denn es geht um Konstellationen mit ausländischen Leistungen, die hier nicht das Thema sind.

Die Entlastung bei der Umsatzsteuer ist nicht die Entlastung von allem. Die steuerliche Erfassung bleibt: Der Fragebogen über ELSTER ist auch für Kleinunternehmer vorgesehen, und er fragt die Anwendung der Regelung ab. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über ELSTER zu übermitteln. ELSTER: Unternehmensgründung · Stand: 04.10.2026 Ihr Gewinn unterliegt weiter der Einkommensteuer, davon sagt § 19 UStG nichts. Ob die Regelung zu Ihrer Kundschaft und Ihrer Preisgestaltung passt, ist eine eigene Kalkulationsfrage, die der Paragraf nicht beantwortet.

Was der Gesetzestext nicht beantwortet

Zu einem ehrlichen Überblick gehört die Liste dessen, was wir nicht belegen können. Das ist weniger, als Sie vielleicht erwarten, und mehr, als in manchem Ratgeber steht.

  • Ab wann die Zahlen 25.000 € und 100.000 € gelten. Der gelesene Text trägt keine Anwendungsdaten. Dass die Beträge heute stehen, ist belegt. Den Zeitpunkt ihrer Einführung geben wir nicht an.
  • Das Gründungsjahr. Eine besondere Behandlung des ersten Jahres ist in unseren Quellen nicht bestätigt. Deshalb lässt der Check diesen Fall bewusst offen.
  • Sonderfälle der Zählung. Anzahlungen, Dauerleistungen und Mischfälle sind Anwendungsfragen des Finanzamts.
  • Der Zahlenstand für 2027. Kein Betrag, solange keine Quelle ihn nennt.

Wer diese Punkte in seinem eigenen Fall berührt, findet in der Frage an das Finanzamt die einzige verlässliche Antwort. Bringen Sie die Zahlen mit, nicht die Schlagzeile.

Das sollten Sie prüfen

  • Welchen Gesamtumsatz haben Sie in diesem Jahr nach vereinnahmten Entgelten bisher erreicht?
  • Was kam im Vorjahr zusammen, und lag es höchstens bei 25.000 €?
  • Haben Sie eine Option oder einen Verzicht erklärt oder erwogen, und kennen Sie die Fristen?
  • Ist Ihr Fall ein Sonderfall (Gründungsjahr, Anzahlungen, Auslandsbezug), den Sie vorab klären sollten?

Der Beitrag gibt den Stand der gelesenen Gesetzesfassung vom 05.10.2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wer ein Konto nur für den Betrieb führen will, findet Hinweise im Beitrag Geschäftskonto für Kleinunternehmer. Und wenn Sie noch am Anfang stehen und klären wollen, ob Ihre Tätigkeit überhaupt ein Gewerbe ist, hilft der Leitfaden Gewerbe anmelden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2026?
Nach dem am 05.10.2026 gelesenen § 19 Absatz 1 UStG darf der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten. § 19 Abs. 1 UStG · Stand: 04.10.2026 Beide Bedingungen gelten gemeinsam.
Ist die Kleinunternehmergrenze 2026 brutto oder netto?
Das Gesetz definiert den Gesamtumsatz als nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. § 19 Abs. 2 UStG · Stand: 05.10.2026 Es nennt weder „brutto“ noch „netto“. Maßgeblich ist, was tatsächlich bei Ihnen eingegangen ist. Bei Sonderfällen fragen Sie das Finanzamt.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer mehr als 22.000 € verdiene?
Die Zahl 22.000 € steht nicht im gelesenen Gesetzestext, sondern in einer älteren Fassung der ELSTER-Hilfe (Version 202201). ELSTER-Hilfe, Version 202201 · Stand: 04.10.2026 Das Gesetz nennt 25.000 € für das Vorjahr. Überschreiten Sie eine der gesetzlichen Grenzen, ist die Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht mehr erfüllt. Die Folgen im Einzelfall klärt das Finanzamt.
Wie hoch ist die neue Kleinunternehmergrenze?
Der Text, den wir gelesen haben, nennt 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr. Das Einführungsdatum dieser Beträge ist in unseren Quellen nicht bestätigt, deshalb sprechen wir nicht von „seit“ einem bestimmten Zeitpunkt.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen?
Für Umsätze, auf die § 19 Absatz 1 UStG zutrifft, sind sie steuerfrei, und die Erklärungspflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 entfallen. § 19 Abs. 1 UStG · Stand: 05.10.2026 Das Finanzamt kann zur Abgabe einer Erklärung auffordern, und für bestimmte Sonderfälle bleibt § 18 Absatz 4a anwendbar. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2027?
Dazu haben wir keine Quelle gelesen, die einen anderen Betrag nennt. Sicher ist die Mechanik: 2027 wird Ihr Gesamtumsatz 2026 als Vorjahr geprüft, und im Jahr 2027 selbst gilt die Prüfung für das laufende Jahr. Öffnen Sie im Januar 2027 die aktuelle Fassung von § 19 UStG.

Quellen und Stand

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Einzelfragen: Steuerberater oder zuständige Behörde.